Ab § 49a ff. der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) finden sich einige Paragraphen, welche sich mit den lichttechnischen Einrichtungen sowohl an Kraftfahrzeugen als auch an Anhängern beschäftigen. So werden dort die allgemeinen Richtlinien festgelegt, welche die Gesamtheit aller Fahrzeugführer zu beachten haben. Nachfolgend weitere Informationen zu den geltenden Vorschriften. Auch wird nachfolgend aufgezeigt, welche Bußgelder bei Vorschriftsverstößen im Bezug zur lichttechnischen Einrichtung gelten.
Vorschriften zu lichttechnischen Einrichtungen
Welche lichttechnischen Einrichtungen an einem Fahrzeug zulässig sind, entscheiden die allgemeinen EU-Richtlinien. So sind gemäß den geltenden Vorschriften erlaubte Beleuchtungseinrichtungen meist durch mehrere Prüfsiegel gekennzeichnet.
Unter anderem dürfen nur solche Leuchten und Scheinwerfer verwendet werden, welche in der Europäischen Union zugelassen worden sind. Zusätzlich müssen jene Leuchten auch für das jeweilige Fahrzeugmodell zugelassen sein. Sofern dafür keine Bauartgenehmigungen vorliegen, dürfen die lichttechnischen Einrichtungen auch nicht am Fahrzeug angebracht werden. Ansonsten droht eine Ungültigkeit der Betriebserlaubnis für das Auto.
Des Weiteren kann eine zweckwidrige Nutzung der lichttechnischen Einrichtungen ebenso zum Verlust der Betriebserlaubnis führen.
Zulässige Farben der Leuchten
Grundsätzlich gilt: Für die jeweiligen Leuchten sind lediglich bestimmte Farben zulässig. So dürfen beispielsweise die vorderen Scheinwerfer ausschließlich weißes Licht abstrahlen. Für die hinteren Scheinwerfer gilt eine andere Vorschrift: Diese müssen nämlich rot abstrahlen – mit Ausnahme des Rückfahrscheinwerfers, welcher ebenso weiß aufzuleuchten hat.
Tatsächlich sind auch gelbe Lampen zulässig: Doch gilt dies ausschließlich für die Fahrtrichtungsanzeiger am Wagen – oder kurzum die Blinker.
Alle weiteren Leuchtfarben (beispielsweise blau, grün und orange) sind an Fahrzeugen, welche am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, nicht zulässig. Ein Verstoß führt ebenso zum Verlust der Betriebserlaubnis. Auch ist als Verstoß zu werten, wenn die vorderen Scheinwerfer statt weißem Licht rotes abstrahlen – so zum Beispiel das Abblendlicht.
Auflistung lichttechnischer Einrichtungen am Fahrzeug
1) Abblendlicht
2) Fernlicht
3) Rückfahrscheinwerfer
4) Bremsleuchte, Schlussleuchte sowie Rückstrahler
5) Nebelschlussleuchten
6) Rückstrahler und Begrenzungsleuchte
7) Seitliche Kenntlichmachung
8) Umrissleuchten
9) Parkleuchten
10) Tagfahrlicht (nicht verpflichtend in Deutschland)
11) Nebelscheinwerfer (nicht verpflichtend in Deutschland)
Mit dem Tagfahrlicht sind in der Regel nur die neueren Fahrzeuge ausgestattet. Dieses wird bereits mit dem Anlassen der Zündung betätigt und schaltet sich erst aus, wenn ein anderes Hauptlicht hinzugeschaltet wird – beispielsweise das Abblendlicht.
Achtung Verwarnungsgeld: Dieses droht, wenn die Beleuchtung am Fahrzeug nicht der Vorschrift entspricht oder hierfür keine Bauartgenehmigung vorliegt. Entsprechend werden 20 Euro fällig.
Bußgelder
Ein Bußgeld von 5 Euro wird berechnet, wenn das geführte Kraftfahrzeug beziehungsweise der Anhänger gegen die allgemeinen Vorschriften der lichttechnischen Einrichtungen verstoßen hat.
So kann aber auch ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro fällig werden, wenn am Kraftfahrzeug oder auch am Anhänger unzulässige lichttechnische Einrichtungen angebracht worden sind.
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Detailliertere Informationen dazu hier:
https://wohn-ratgeber.com/besser-sehen-und-gesehen-werden-hier-ist-die-beleuchtung-wichtig/